Ein Produkt darf erst in Verkehr gebracht und mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn es alle Anforderungen des Konformitätsbewertungsverfahrens erfüllt. Da vor allem bei großen Maschinen das CE-Zeichen durch Prägung oder Gussverfahren fest mit einem Maschinenteil verbunden ist, darf die CE-Kennzeichnung von Maschinen in einem früheren Stadium des Konformitätsbewertungs-Prozesses erfolgen.

Es ist keinesfalls erlaubt, eine Maschine zu Marktforschungszwecken zuerst im Markt zu etablieren und im Anschluss daran das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der CE-Kennzeichnung zu veranlassen.