In die Prüfung eines Produkts auf Konformität und CE-Kennzeichnung sind verschiedene Beteiligte eingebunden. Für die meisten Maschinen und Anlagen kann der Hersteller eine Eigenerklärung in Form einer EG-Konformitätserklärung abgeben. Nur bei Maschinen und Anlagen, die unter den Anhang IV der Maschinenrichtlinie fallen (z.B. Pressen, Sägen und handbeschickte Maschinen), muss eine neutrale Prüfstelle, eine sogenannte Benannte Stelle, mit einbezogen werden.
Die Benannte Stelle erstellt bei erfolgreichem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens eine entsprechende Bescheinigung und der Hersteller bringt das CE-Konformitätskennzeichen mit der Kennnummer der Benannten Stelle an der Maschine an. Sobald eine neutrale Prüfstelle die Konformitätsbewertung verpflichtend begleiten muss, erhält das CE-Zeichen eine Zusatzinformation in Form eines vierstelligen Zifferncodes (entspricht der Kennnummer, mit der die Benannte Stelle im Amtsblatt der EU gelistet ist).
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